Der Absprung

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Freiberufler im Ausland, Kunden in Deutschland: die Prüfreihenfolge für Steuer und Umsatzsteuer

Stand: 5. Oktober 2026 · Lesezeit ca. 11 Minuten

Du ziehst nach Südostasien und willst als Freiberufler im Ausland für deine deutschen Kunden weiterarbeiten. In Foren liest du dazu entweder „egal, solange du irgendwo Steuern zahlst" oder „gründe eine Offshore-Firma". Beides hilft nicht. Wer selbstständig auswandert, braucht eine feste Prüfreihenfolge: Betriebsstätte, deutsches Besteuerungsrecht, Entstrickung, Umsatzsteuer, Zielland.

Kurz gesagt

Als Freiberufler im Ausland mit deutschen Kunden zahlst du in Deutschland nur noch auf inländische Einkünfte Steuern (§ 49 EStG): bei bleibender Betriebsstätte, Arbeit vor Ort in Deutschland oder Verwertung im Inland. Der Wegzug selbst kann als Betriebsaufgabe gelten (Entstrickung, § 16 Abs. 3a EStG). Die Steuer darauf ist bei Wegzug nach Asien sofort fällig, denn Raten nach § 36 Abs. 5 EStG gibt es nur für EU/EWR.

  • Firmenkunden: Leistungsort Deutschland (§ 3a Abs. 2 UStG), der Kunde schuldet die Umsatzsteuer (§ 13b UStG).
  • Entstrickung erfasst den gemeinen Wert, auch Kundenstamm und Praxiswert.
  • Thailand: In Thailand ausgeübte Arbeit kann nach Section 41 Revenue Code thailändische Einkunft sein, egal wohin bezahlt wird.

Muss ich mein Gewerbe abmelden, wenn ich auswandere?

Ja, wenn du in Deutschland keine Betriebsstätte behältst. Nach § 14 Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) musst du es anzeigen, wenn der Betrieb verlegt oder aufgegeben wird. Ohne inländische Betriebsstätte endet auch die Gewerbesteuer (§ 2 Abs. 1 Gewerbesteuergesetz, GewStG).

Freiberufler haben kein Gewerbeamt; du meldest den Wegzug dem Finanzamt und klärst, ob die Tätigkeit fortgeführt oder beendet wird. Ob steuerlich eine Betriebsaufgabe oder Entstrickung vorliegt, entscheidet das Einkommensteuergesetz (EStG), nicht das Formular.

Eine Adresse bei den Eltern ist keine Lösung: Ein freigehaltenes Zimmer kann einen Wohnsitz begründen, und dann bleibst du unbeschränkt steuerpflichtig. Die Kriterien stehen unter Wohnsitz abmelden und 183-Tage-Regel.

Was darf Deutschland bei Freiberuflern im Ausland mit deutschen Kunden noch besteuern?

Nach dem Wegzug besteuert Deutschland nur noch inländische Einkünfte im Sinne von § 49 Abs. 1 EStG. Drei Anknüpfungspunkte zählen:

Über allem steht das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA). Das DBA Deutschland–Thailand von 1967 regelt selbständige Arbeit in Artikel 14: Besteuern darf der Wohnsitzstaat, es sei denn, die Arbeit wird im anderen Staat ausgeübt. Die 183-Tage-Ausnahme greift nur, wenn der Zahlende nicht im Tätigkeitsstaat ansässig ist. Arbeitstage in Deutschland, die ein deutscher Kunde bezahlt, kann Deutschland also ab dem ersten Tag besteuern. Mit Hongkong besteht kein umfassendes DBA. Mehr unter beschränkte Steuerpflicht und erweitert beschränkte Steuerpflicht.

Überlässt du Nutzungsrechte (Lizenzen, Software, Design mit Rechteeinräumung), muss dein Kunde nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 EStG unter Umständen 15 Prozent plus Solidaritätszuschlag einbehalten. Eine DBA-Reduktion läuft über das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt).

Wann wird der Kundenstamm beim Wegzug zum Steuerthema?

Der Kundenstamm wird zum Steuerthema, sobald Deutschland durch den Wegzug das Recht verliert, einen späteren Veräußerungsgewinn deines Betriebs zu besteuern. Entstrickung ist die gesetzliche Fiktion, die diesen Verlust wie eine Entnahme oder Betriebsaufgabe behandelt. Für einzelne Wirtschaftsgüter regelt das § 4 Abs. 1 Satz 3 und 4 EStG, für den ganzen Betrieb § 16 Abs. 3a EStG, über § 18 Abs. 3 EStG auch für Freiberufler.

Mit der Wegzugsbesteuerung nach § 6 Außensteuergesetz (AStG) für Anteile an Kapitalgesellschaften hat das nichts zu tun (siehe Wegzugsbesteuerung). Ältere Urteile wie BFH I R 99/08 vom 28. Oktober 2009 betreffen die Rechtslage vor § 16 Abs. 3a EStG und tragen heute nicht mehr als Gegenargument.

Real wird die Entstrickung, wenn drei Dinge zusammenkommen: Du ziehst weg, in Deutschland bleibt keine Betriebsstätte, der dein Betrieb zugeordnet ist, und das DBA weist künftige Gewinne dem neuen Wohnsitzstaat zu. Angesetzt wird der gemeine Wert, auch ein selbst geschaffener Kundenstamm, der nie in einer Bilanz stand. Eher keine Entstrickung gibt es, wenn eine deutsche Betriebsstätte mit Personal und Räumen bleibt. Was ein allein an deiner Person hängender Kundenstamm wert ist, ist Bewertungsfrage und oft der eigentliche Streitpunkt.

5 Ratennur bei Wegzug in EU/EWR (§ 36 Abs. 5 EStG)
13,75Kapitalisierungsfaktor im vereinfachten Ertragswertverfahren (§ 203 BewG)
45.000 €Freibetrag ab 55 Jahren, abgeschmolzen ab 136.000 € Gewinn (§ 16 Abs. 4 EStG)
15 %Steuerabzug bei Rechteüberlassung (§ 50a Abs. 2 EStG)
Rechenbeispiel: Beraterin mit 180.000 € Jahresgewinn

Im vereinfachten Ertragswertverfahren des Bewertungsgesetzes (BewG) zieht das Finanzamt einen angemessenen Unternehmerlohn ab (§ 202 BewG, hier angenommen 100.000 €), mindert den Rest um 30 Prozent und multipliziert mit 13,75: 80.000 € × 0,7 × 13,75 = 770.000 €. Darauf entfiele Einkommensteuer grob in der Größenordnung von 350.000 €. Das ist eine Illustration, keine Prognose: Das Verfahren gilt nur ohne offensichtlich unzutreffendes Ergebnis, und für personengebundene Praxen kommen Gutachten oft deutlich niedriger heraus.

Nach § 36 Abs. 5 EStG lässt sich die Steuer auf den Aufgabegewinn nach § 16 Abs. 3a EStG in fünf gleichen Jahresraten zahlen, aber nur, wenn die Wirtschaftsgüter einem Betriebsvermögen in einem anderen EU- oder EWR-Staat zuzuordnen sind. Der Ausgleichsposten nach § 4g EStG verweist auf dieselben Staaten. Wer nach Thailand, Vietnam, Malaysia oder auf die Philippinen zieht, zahlt in einer Summe. Ab 55 Jahren helfen Freibetrag und einmalig der ermäßigte Satz nach § 34 Abs. 3 EStG (56 Prozent des Durchschnittssatzes).

Wie stellst du Rechnungen ohne Umsatzsteuer an deutsche Firmenkunden?

Du stellst sie netto und mit dem Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers". Bei Dienstleistungen an Unternehmer liegt der Leistungsort nach § 3a Abs. 2 Umsatzsteuergesetz (UStG) dort, wo der Kunde sein Unternehmen betreibt, also in Deutschland. Weil du nach dem Wegzug „im Ausland ansässiger Unternehmer" bist (ohne Wohnsitz, Sitz oder Betriebsstätte im Inland, § 13b Abs. 7 UStG), schuldet dein Firmenkunde die Steuer nach § 13b Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 5 UStG. Das ist das Reverse-Charge-Verfahren im Drittland-Fall.

Die Steuer entsteht mit Ausstellung der Rechnung, spätestens mit Ablauf des Folgemonats der Leistung; die Rechnungsangabe verlangt § 14a Abs. 5 UStG. Oft übersehen: Die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG gilt seit 2025 nur für im Inland ansässige Unternehmer. Und bleibt eine deutsche Betriebsstätte, gilt die normale Rechnung mit deutscher Umsatzsteuer.

Privatkunden und digitale Produkte: welche Umsatzsteuer bleibt

Bei Privatkunden entscheidet die Art der Leistung. Persönliche Beratung oder Coaching per Video führst du nach § 3a Abs. 1 UStG dort aus, von wo du dein Unternehmen betreibst, also im Zielland. Deutsche Umsatzsteuer entsteht nicht, die des Ziellands womöglich schon.

Anders bei elektronisch erbrachten Leistungen wie Online-Kursen, Downloads, Abos oder Software. Hier liegt der Ort nach § 3a Abs. 5 UStG beim Wohnsitz des Kunden. Elektronisch ist eine Leistung nach Artikel 7 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011, wenn sie im Wesentlichen automatisiert und mit minimaler menschlicher Beteiligung erbracht wird. Die Bagatellgrenze von 10.000 € gilt nur für Unternehmer mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat. Aus Asien schuldest du die Umsatzsteuer des Kundenlands ab dem ersten Euro und meldest sie über das Verfahren für nicht in der EU ansässige Unternehmer (§ 18i UStG, Anzeige beim BZSt).

Was das Zielland will: Arbeitserlaubnis, DTV, Steuer auf Honorare

Das Zielland prüft unabhängig von Deutschland, ob du dort arbeiten darfst und ob deine Honorare dort Einkünfte sind. Beispiel Thailand, Stand Oktober 2026:

Ab 180 Tagen im Steuerjahr bist du in Thailand ansässig. Den Rahmen beschreibt Auswandern nach Thailand.

Einzelunternehmen behalten oder eigene Gesellschaft?

Die Gesellschaft löst die Kernfragen nicht, sie verschiebt sie. Eine Kapitalgesellschaft ist dort ansässig, wo sie tatsächlich geleitet wird. Führst du eine Singapur-Firma aus Thailand, liegt der Ort der Geschäftsleitung womöglich in Thailand (Firma in Singapur, Wohnsitz in Thailand); bei einer deutschen GmbH gilt das umgekehrt (GmbH aus dem Ausland führen). Eine US-LLC ist meist steuerlich transparent (US-LLC und deutsche Steuern).

Wer kurz vor dem Wegzug in eine GmbH einbringt, muss die siebenjährige Sperrfrist des § 22 Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) beachten: Ein Wegzug außerhalb von EU und EWR kann sie nach § 22 Abs. 1 Satz 6 Nr. 6 auslösen, dazu kommt § 6 AStG für die Anteile. Eine Gesellschaft ohne Personal und echte Leitung prüft das Finanzamt am Maßstab des § 42 Abgabenordnung (AO). Gute Gründe für eine Gesellschaft sind Haftung, Kundenanforderungen und Bankfähigkeit.

Die Konstellationen im Überblick

Typische Fälle, Zielland am Beispiel Thailand; keine Einzelfallprüfung.

KonstellationSteuer DeutschlandUmsatzsteuerZielland (Thailand)
Wohnsitz in Deutschland bleibtUnbeschränkt steuerpflichtigWie bisherAnsässigkeitskonflikt nach DBA
Wegzug ohne deutsche Betriebsstätte, Remote-Arbeit für FirmenkundenLaufend meist kein Zugriff (DBA Art. 14); Entstrickung prüfenNetto, Kunde schuldet Steuer (§ 13b UStG)Section 41 Abs. 1, Arbeitserlaubnis
Büro oder Mitarbeiter bleiben in DeutschlandBetriebsstättengewinn (§ 49 Abs. 1 Nr. 2a/3 EStG), ggf. GewerbesteuerDeutsche UmsatzsteuerGewinnaufteilung nach DBA
Arbeitstage in Deutschland„Im Inland ausgeübt", ab Tag 1 möglichFirmenkunden meist Reverse ChargeAnrechnung nach DBA
Rechteüberlassung (Lizenz, Software)Steuerabzug durch Kunden (§ 50a EStG)Reverse ChargeLizenzeinnahmen einordnen
Online-Kurse an PrivatkundenWie Remote-ArbeitDeutsche Umsatzsteuer ab 1 € (§ 18i UStG)Wie Remote-Arbeit
Typischer Irrtum: „Offshore-Firma, dann ist Deutschland raus"

Eine Firma auf dem Papier ändert nicht, wo du wohnst, arbeitest und die Firma leitest. Die Entstrickung fällt trotzdem an, und das Zielland besteuert die Arbeit, die du dort ausübst.

Kurz gefragt

Kann ich als Freiberufler im Ausland weiter für deutsche Kunden arbeiten?

Ja. Nach dem Wegzug besteuert Deutschland nur noch inländische Einkünfte nach § 49 EStG, etwa bei einer deutschen Betriebsstätte oder Arbeitstagen in Deutschland. Prüfen musst du die Entstrickung beim Wegzug, die Umsatzsteuer (Reverse Charge) und ob das Zielland dir die Arbeit erlaubt und die Honorare besteuert.

Muss ich beim Auswandern Steuern auf meinen Kundenstamm zahlen?

Möglicherweise. Verliert Deutschland durch den Wegzug das Besteuerungsrecht an deinem Betrieb, gilt das nach § 16 Abs. 3a EStG als Betriebsaufgabe. Besteuert wird der gemeine Wert einschließlich Kundenstamm und Praxiswert. Wie hoch der bei einer personengebundenen Ein-Personen-Praxis ist, ist Bewertungsfrage und häufig strittig.

Kann ich die Entstrickungssteuer in Raten zahlen?

Nur bei Wegzug in einen EU- oder EWR-Staat. § 36 Abs. 5 EStG erlaubt dann fünf gleiche Jahresraten, und der Ausgleichsposten nach § 4g EStG verweist auf dieselben Staaten. Bei einem Umzug nach Thailand, Vietnam, Malaysia oder auf die Philippinen wird die Steuer mit dem Bescheid in einer Summe fällig.

Darf ich Rechnungen an deutsche Firmen ohne Umsatzsteuer schreiben?

Ja, wenn du keine Betriebsstätte in Deutschland mehr hast. Der Leistungsort liegt nach § 3a Abs. 2 UStG beim Kunden in Deutschland, der Kunde schuldet die Steuer nach § 13b UStG. Auf die Rechnung gehört nach § 14a Abs. 5 UStG der Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers".

Gilt die Kleinunternehmerregelung nach dem Wegzug weiter?

Nein. § 19 UStG gilt seit 2025 nur für Unternehmer, die im Inland ansässig sind. Für Firmenkunden spielt das wegen Reverse Charge kaum eine Rolle. Bei elektronischen Leistungen an deutsche Privatkunden schuldest du dagegen deutsche Umsatzsteuer ab dem ersten Euro und meldest sie über § 18i UStG.

Darf ich mit dem DTV in Thailand für deutsche Kunden arbeiten?

Das DTV ist für Freelancer mit Auftraggebern außerhalb Thailands gedacht, ein lokales Arbeitsrecht gibt es dir nicht. Steuerlich kann Arbeit, die du in Thailand ausübst, nach Section 41 Abs. 1 Revenue Code als thailändische Einkunft gelten, unabhängig vom Zahlungsort. Beides gehört vor dem Umzug in eine Prüfung vor Ort.

Was das für deinen Absprung heißt

Die Reihenfolge entscheidet. Zuerst klärst du, ob Wohnsitz und Betriebsstätte in Deutschland wirklich enden. Dann bewertest du vor dem Umzug, ob eine Entstrickung droht, und planst die Liquidität, denn Raten gibt es für Asien nicht. Danach stellst du Verträge und Rechnungen um (Reverse Charge, Rechteklauseln, § 18i UStG). Zum Schluss stimmst du Visum, Arbeitserlaubnis und Steuerpflicht im Zielland ab. Fehler fallen oft erst Jahre später in einer Betriebsprüfung auf.

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Primärquellen

  1. Gesetze im Internet — § 4 EStG, § 16 EStG, § 36 EStG, § 4g EStG (Entstrickung, Freibetrag, Raten nur EU/EWR).
  2. Gesetze im Internet — § 49 EStG, § 50a EStG (inländische Einkünfte, Steuerabzug).
  3. Gesetze im Internet — § 3a UStG, § 13b UStG, § 14a UStG, § 18i UStG (Leistungsort, Reverse Charge).
  4. Gesetze im Internet — § 14 GewO, § 203 BewG, § 22 UmwStG.
  5. EUR-Lex — Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 (elektronische Dienstleistungen).
  6. Revenue Department Thailand — Revenue Code, Section 41 (Einkünfte unabhängig vom Zahlungsort).
  7. Ministry of Foreign Affairs Thailand — Destination Thailand Visa, revidiert 16.07.2024.