Der Absprung

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Erweiterte beschränkte Steuerpflicht: § 2 AStG und Südostasien

Stand: 5. Oktober 2026 · Lesezeit ca. 10 Minuten

Wer Deutschland verlässt, aber GmbH, Festgeld oder vermietete Wohnung behält, fragt früher oder später: Greift Deutschland weiter zu? Die erweiterte beschränkte Steuerpflicht nach § 2 Außensteuergesetz ist genau diese Regel. Seit einem Urteil des Bundesfinanzhofs vom Januar 2025 betrifft sie auch Remittance- und Territorialsysteme in Südostasien.

Kurz gesagt

Die erweiterte beschränkte Steuerpflicht nach § 2 Außensteuergesetz (AStG) trifft Deutsche, die in den zehn Jahren vor dem Wegzug mindestens fünf Jahre unbeschränkt steuerpflichtig waren, in ein Land mit niedriger Besteuerung oder Vorzugsbesteuerung ziehen und wesentliche wirtschaftliche Interessen in Deutschland behalten. Dann besteuert Deutschland im Wegzugsjahr und zehn weitere Jahre mehr Inlandseinkünfte als bei normalen Steuerausländern, zum Steuersatz des Welteinkommens.

  • Freigrenze: nur in Jahren mit mehr als 16.500 € erweitert steuerpflichtigen Einkünften.
  • Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 14.01.2025 (IX R 37/21) die britische Remittance-Basis als Vorzugsbesteuerung bestätigt.
  • Für Thailand, Malaysia und die Philippinen ist die Übertragung eine offene Auslegungsfrage.

Wen trifft die erweiterte beschränkte Steuerpflicht?

Die erweiterte beschränkte Steuerpflicht trifft nur, wer drei Bedingungen zugleich erfüllt: deutsche Steuerhistorie, niedrig besteuerndes Zielland und fortbestehende Interessen in Deutschland. Rechtsgrundlage ist § 2 Außensteuergesetz (AStG). Die normale beschränkte Steuerpflicht erfasst nach dem Wegzug nur die Inlandseinkünfte aus dem Katalog des § 49 Einkommensteuergesetz (EStG); § 2 AStG legt eine zweite Schicht darüber.

Hier zählt ausnahmsweise die Staatsangehörigkeit (siehe Steuerpflicht nach Staatsbürgerschaft). Den Pass später abzugeben, schützt nach dem Anwendungsschreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) nicht. Und wer als digitaler Nomade zwischen Bangkok, Bali und Da Nang pendelt und nirgends steuerlich ansässig ist, erfüllt die Zielland-Bedingung ohne jede Rechnung.

5 von 10Jahre unbeschränkte Steuerpflicht als Deutscher vor dem Wegzug
10 Jahrenach Ende des Wegzugsjahres reicht der erweiterte Zugriff
16.500 €Freigrenze für erweitert steuerpflichtige Einkünfte pro Jahr
77.000 €Vergleichseinkommen für den Test auf niedrige Besteuerung

Wann besteuert ein Land „niedrig"?

Ein Land besteuert im Sinne von § 2 AStG niedrig, wenn einer von zwei Tests anschlägt.

Test 1, Tarifvergleich (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 AStG): Verglichen wird die Einkommensteuer einer unverheirateten Person mit 77.000 € steuerpflichtigem Einkommen im Zielland mit der deutschen. Ist die ausländische Last um mehr als ein Drittel geringer, liegt niedrige Besteuerung vor. Das BMF nennt als Orientierung einen ausländischen Steuersatz unter 20,08 Prozent, ausdrücklich nach dem Stand von 2021. Der deutsche Tarif hat sich seither geändert; die Schwelle gehört jedes Jahr neu gerechnet.

Test 2, Vorzugsbesteuerung (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 AStG): Niedrig ist die Besteuerung auch, wenn deine Last im Zielland durch eine gegenüber der allgemeinen Besteuerung eingeräumte Vorzugsbesteuerung erheblich gemindert sein kann. Eine Vorzugsbesteuerung ist ein Steuerprivileg, das an persönliche Merkmale anknüpft, typischerweise an den Status als Zugezogener, und das der einheimischen Allgemeinheit nicht offensteht.

Für beide Tests gibt es eine Gegenprobe: Erreichen deine insgesamt gezahlten Steuern mindestens zwei Drittel der deutschen Einkommensteuer bei unbeschränkter Steuerpflicht, liegt keine niedrige Besteuerung vor. Den Nachweis führst du selbst.

Was hat der BFH am 14. Januar 2025 entschieden?

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 14.01.2025, IX R 37/21, entschieden, dass die britische Remittance-Basis eine Vorzugsbesteuerung sein kann, die zur erweiterten beschränkten Steuerpflicht führt. Die Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 26.03.2021 (8 K 883/17) wurde zurückgewiesen.

Der Fall: Eine Deutsche, 2000 nach Großbritannien gezogen, bezog 2006 von einer deutschen Bank Zinsen und Dividenden von 30.979 €. Sie brachte sie nicht nach Großbritannien und musste sie dort als „non-domiciled" Resident nicht versteuern. Das Finanzamt erfasste sie über § 2 AStG. Vier Aussagen sind für Asien entscheidend:

Das Urteil deckt sich mit Randnummer 23 des BMF-Schreibens vom 22.12.2023. Dort steht der für Südostasien zentrale Satz: Ein Territorialprinzip, das für alle Ansässigen gilt, ist keine Vorzugsbesteuerung; für eine allgemeine Remittance-Basis „kann" das Gleiche gelten. Ausgeschlossen ist ein Vorzug in solchen Staaten aber ausdrücklich nicht.

Typischer Irrtum: „Remittance heißt automatisch Niedrigsteuerland"

Das BFH-Urteil betrifft eine Remittance-Basis, die nur Zugezogenen offenstand. Thailands allgemeine Remittance-Regel gilt für alle Residenten, auch für Thailänder. Ob sie eine Vorzugsbesteuerung ist, hat kein Gericht entschieden. Sie ist weder sicher harmlos noch sicher schädlich; das Risiko liegt vor allem bei Sonderregimen für Ausländer und beim Tarifvergleich.

Wie riskant ist dein Zielland in Südostasien?

Das Risiko hängt davon ab, ob ein Land eine Sonderregel für Ausländer kennt und wie der Tarifvergleich ausfällt. Stand Oktober 2026; die Tabelle ersetzt keine eigene Rechnung.

LandAuslandseinkünfteTarifvergleich (Test 1)Risiko Vorzugsbesteuerung (Test 2)DBA mit Deutschland
ThailandRemittance-Prinzip für alle Residenten (mehr als 180 Tage), seit 2024 verschärftbis 35 %; überschlägig nahe an der Grenzeallgemeine Regel: offen, eher gering; LTR-Visum: hochja
Malaysiaim Inland empfangene Auslandseinkünfte befreit, bis 31.12.2036, mit Bedingungenüberschlägig nahe an der Grenzegilt auch für Malaysier: offen, eher geringja
PhilippinenBürger: Welteinkommen; Ausländer: nur philippinische Einkünfterechnenhoch: Freistellung hängt an der Staatsangehörigkeitja, Abkommensschutz prüfen
SingapurAuslandseinkünfte von Residenten grundsätzlich freigestelltdeutlich unter der Grenzegering, wegen Test 1 meist ohne Bedeutungja
HongkongTerritorialprinzip für allebis 17 %, Standardsatz 15/16 %: deutlich unter der Grenzegering, wegen Test 1 meist ohne Bedeutungkein umfassendes DBA
Vietnamnach unserem Kenntnisstand Welteinkommenhohe Spitzensätze, eher unkritischgeringja

Thailand: Nach dem Revenue Department Thailand versteuern Residenten thailändische und nach Thailand eingebrachte Auslandseinkünfte, mit einem Tarif bis 35 % ab 5 Mio. Baht; Details in der Thailand-Remittance-Regel. Das eigentliche Risiko ist das Long-Term-Resident-Visum (LTR): Laut Board of Investment bringt es eine Steuerbefreiung für Auslandseinkommen, für hochqualifizierte Fachkräfte zusätzlich 17 % Einkommensteuer. Ein an den Ausländerstatus geknüpftes Privileg kommt dem Vorzug im Sinne von BFH und BMF nahe; geklärt ist es nicht (Visa-Überblick: Auswandern nach Thailand).

Malaysia: Laut den Steuermaßnahmen des Finanzministeriums Malaysia zum Haushalt 2026 sind in Malaysia empfangene Auslandseinkünfte von Einzelpersonen vom 1.1.2022 bis 31.12.2036 befreit. Weil das auch für Malaysier gilt, spricht die BMF-Linie eher gegen einen Vorzug (siehe Auswandern nach Malaysia, Firma in Hongkong, Wohnsitz in Malaysia).

Philippinen: Nach Section 23 des National Internal Revenue Code zahlen ansässige Staatsbürger auf ihr Welteinkommen, Ausländer nur auf philippinische Einkünfte. Diese Unterscheidung nach der Staatsangehörigkeit trifft den Kern der BFH-Definition. Wir halten das Risiko für hoch, eine Entscheidung gibt es nicht. Mehr in Auswandern auf die Philippinen.

Singapur und Hongkong: Hier entscheidet meist schon Test 1. Die Inland Revenue Authority of Singapore (IRAS) stellt Auslandseinkünfte von Residenten grundsätzlich frei; Hongkong besteuert Gehälter laut GovHK mit 2 bis 17 % oder höchstens zum Standardsatz. Bei 77.000 € liegt die Last überschlägig klar mehr als ein Drittel unter der deutschen (zur Firmenseite: Firma in Singapur, Wohnsitz in Thailand).

Was zählt als wesentliche wirtschaftliche Interessen?

Wesentliche wirtschaftliche Interessen in Deutschland hast du, wenn eine von drei Varianten des § 2 Abs. 3 AStG erfüllt ist:

  1. Beteiligung: Du bist zu Jahresbeginn Unternehmer oder Mitunternehmer eines deutschen Gewerbebetriebs, Kommanditist mit mehr als 25 % der Einkünfte, oder du hältst eine Beteiligung im Sinne des § 17 Abs. 1 EStG an einer inländischen Kapitalgesellschaft, also mindestens 1 % innerhalb der letzten fünf Jahre.
  2. Einkünfte: Deine nicht ausländischen Einkünfte betragen mehr als 30 % aller Einkünfte oder mehr als 62.000 €.
  3. Vermögen: Dein Vermögen mit nicht ausländischen Erträgen beträgt zu Jahresbeginn mehr als 30 % des Gesamtvermögens oder mehr als 154.000 €.

Die erste Variante trifft jeden, der seine GmbH behält (siehe GmbH aus dem Ausland führen); die dritte schon eine abbezahlte Großstadtwohnung. Beteiligungen über eine ausländische Zwischengesellschaft zählen nach § 2 Abs. 4 AStG anteilig mit.

Was besteuert Deutschland zusätzlich?

Deutschland besteuert dann alle Einkünfte, die bei unbeschränkter Steuerpflicht keine ausländischen Einkünfte im Sinne von § 34d EStG wären. Das BMF nennt sie „Zusatzeinkünfte", etwa:

Progression: Nach § 2 Abs. 5 AStG gilt der Steuersatz deines gesamten Welteinkommens; ausgenommen sind Kapitalerträge mit dem gesonderten Satz von 25 % nach § 32d EStG. Obergrenze nach § 2 Abs. 6 AStG: Die Mehrsteuer darf nicht über der Steuer bei Wohnsitz nur in Deutschland liegen.

Dauer und Freigrenze: Die Pflicht kann im Wegzugsjahr und den folgenden zehn Jahren greifen, aber nur in Jahren, in denen alle Voraussetzungen vorliegen und die Einkünfte 16.500 € übersteigen. Das ist eine Freigrenze: Ein Euro darüber, und alles ist erfasst. Wer später in ein niedrig besteuerndes Land weiterzieht, kann nachträglich hineinrutschen.

Erbschaft: Wer beim Erbfall unter § 2 AStG fällt, erweitert nach § 4 AStG auch die Erbschaftsteuerpflicht seiner Erben; siehe Erbschaftsteuer nach dem Wegzug.

Blockiert ein DBA § 2 AStG?

Ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) blockiert § 2 AStG nur für die Einkünfte, bei denen es das deutsche Besteuerungsrecht einschränkt. Die verbreitete Aussage, mit einem DBA sei das Thema erledigt, ist verkürzt. Nach Randnummer 7 des BMF-Schreibens gilt:

Vorher ist zu prüfen, ob du im Sinne des Abkommens im Zielland ansässig bist. Nach dem Musterabkommen der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) gilt nicht als ansässig, wer dort nur mit inländischen Quellen steuerpflichtig ist. Ob das Ausländer auf den Philippinen trifft, ist offen. Mit Hongkong hat Deutschland kein umfassendes DBA für die Einkommensteuer.

Was du vor dem Wegzug dokumentieren solltest

Dokumentiere den Prüfpfad so, dass ein Finanzamt ihn Jahre später nachvollziehen kann; bei Auslandssachverhalten gilt die erweiterte Mitwirkungspflicht nach § 90 Abs. 2 AO.

  1. Zehn-Jahres-Fenster: Zeiten unbeschränkter Steuerpflicht und das Ende des Wohnsitzes belegen; siehe Wohnsitz abmelden.
  2. Ansässigkeit: Steuerregistrierung und Bescheide im Zielland sammeln. Ohne Nachweis unterstellt die Verwaltung, dass du nirgends ansässig bist.
  3. Tarifvergleich: Jährlich die Rechnung bei 77.000 € und die Zwei-Drittel-Gegenrechnung ablegen.
  4. Sonderregime: Visa wie LTR vor dem Antrag auf Ausländerprivilegien prüfen.
  5. Inlandsinteressen: Beteiligungen, Immobilien, Konten und Depots mit Werten zum Jahresbeginn erfassen.

Wer Kapitalgesellschaftsanteile hält, rechnet parallel die Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG. Schnelle Umstrukturierungen vor dem Umzug sollten den Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO im Blick haben.

Kurz gefragt

Was ist die erweiterte beschränkte Steuerpflicht?

Die erweiterte beschränkte Steuerpflicht nach § 2 Außensteuergesetz ist ein verlängerter deutscher Zugriff auf Auswanderer. Deutsche, die in ein niedrig besteuerndes Land ziehen und wesentliche wirtschaftliche Interessen in Deutschland behalten, versteuern bis zu zehn Jahre mehr Inlandseinkünfte als normale Steuerausländer, zum Steuersatz ihres Welteinkommens.

Wie lange gilt die erweiterte beschränkte Steuerpflicht nach dem Wegzug?

Im Wegzugsjahr und in den folgenden zehn Kalenderjahren, aber nur in Jahren, in denen niedrige Besteuerung, wesentliche Inlandsinteressen und mehr als 16.500 Euro erweitert steuerpflichtige Einkünfte zusammenkommen. Fehlt eine Bedingung, bleibt es in diesem Jahr bei der normalen beschränkten Steuerpflicht.

Gilt Thailand als Niedrigsteuerland nach § 2 AStG?

Das ist nicht geklärt. Die allgemeine Remittance-Regel gilt für alle Residenten und ist nach dem BMF-Anwendungsschreiben eher keine Vorzugsbesteuerung. Der Tarifvergleich bei 77.000 Euro liegt nach überschlägiger Rechnung nahe an der Grenze. Mit einem LTR-Visum und dessen Befreiung für Auslandseinkommen steigt das Risiko deutlich.

Kann ich § 2 AStG vermeiden, wenn ich die deutsche Staatsangehörigkeit abgebe?

Nein. Maßgeblich ist, ob du in den zehn Jahren vor dem Wegzug mindestens fünf Jahre als Deutscher unbeschränkt steuerpflichtig warst. Nach dem BMF-Anwendungsschreiben ist unerheblich, ob du die Staatsangehörigkeit später aufgibst oder eine zweite besitzt. Ansatzpunkte sind eher die Inlandsinteressen und das Zielland.

Schützt das Doppelbesteuerungsabkommen vor § 2 AStG?

Nur teilweise. Ein DBA geht § 2 AStG vor, aber nur bei Einkünften, für die es das deutsche Besteuerungsrecht ausschließt oder begrenzt. Mieten aus deutschen Immobilien oder Gewinne einer deutschen Betriebsstätte bleiben in Deutschland steuerpflichtig, dann zum Satz des Welteinkommens. Mit Hongkong besteht kein umfassendes Abkommen.

Zählt eine GmbH-Beteiligung als wesentliches wirtschaftliches Interesse?

Ja, schon ab einer Beteiligung von mindestens 1 Prozent an einer inländischen Kapitalgesellschaft im Sinne von § 17 EStG. Daneben zählen deutsche Einkünfte über 30 Prozent der Gesamteinkünfte oder über 62.000 Euro sowie deutsches Vermögen über 30 Prozent des Gesamtvermögens oder über 154.000 Euro.

Was das für deinen Absprung heißt

Wer ohne Firma und ohne nennenswertes Vermögen in Deutschland auswandert, erreicht Inlandsinteressen oder Freigrenze meist nicht. Für Unternehmer mit GmbH, Vermieter und Anleger mit deutschem Depot entscheidet das Zielland. Die Reihenfolge lautet: Inlandsinteressen erfassen, Zielland durchrechnen, dann Visum und Struktur wählen.

Vor dem Wegzug rechnen, nicht danach

Ob § 2 AStG greift, hängt am Zielland-Regime, an deinem Visum und an Zahlen, die sich jährlich ändern. Das gehört vor den Umzug zu einem Steuerberater, ergänzt durch Experten vor Ort, die beratend tätig sind. Erstgespräch anfragen →

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Primärquellen

  1. Bundesministerium der Justiz — § 2 AStG (Voraussetzungen, Schwellen, Freigrenze, Progression).
  2. Bundesfinanzhof — Urteil vom 14.01.2025, IX R 37/21 (Remittance-Basis als Vorzugsbesteuerung).
  3. Bundesministerium der Finanzen — Anwendungsschreiben AStG vom 22.12.2023 (Rn. 7, 15, 19–23).
  4. Bundesministerium der Justiz — § 4 AStG und § 17 EStG.
  5. Revenue Department Thailand — Personal Income Tax; Board of Investment — LTR-Visum.
  6. Philippinen — National Internal Revenue Code, Section 23.
  7. Finanzministerium Malaysia — Tax Measures Budget 2026, Appendix 8.
  8. IRAS — Income received from overseas; GovHK — Salaries Tax Rates.