Der Absprung

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Beschränkte Steuerpflicht nach dem Wegzug: was Deutschland weiter besteuert

Stand: 5. Oktober 2026 · Lesezeit ca. 10 Minuten

Du meldest dich ab, ziehst nach Bangkok oder Kuala Lumpur, und die deutsche Steuer ist erledigt? Nicht ganz. Wer in Deutschland noch eine Wohnung vermietet, eine Rente bezieht oder an einer GmbH beteiligt ist, landet in der beschränkten Steuerpflicht. Hier steht, welche Einkünfte Deutschland nach dem Wegzug weiter besteuert, wie die Steuer erhoben wird und wo du gegensteuern kannst.

Kurz gesagt

Beschränkte Steuerpflicht ist die Steuerpflicht von Personen ohne Wohnsitz und ohne gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, die trotzdem inländische Einkünfte beziehen (§ 1 Abs. 4 EStG). Besteuert werden nur die Einkünfte aus dem Katalog des § 49 EStG, etwa Miete aus deutschen Immobilien, gesetzliche Renten, Dividenden deutscher Gesellschaften und Gewinne aus GmbH-Anteilen ab 1 Prozent. Der Grundfreibetrag von 12.348 Euro (2026) entfällt dabei im Grundsatz.

  • Zinsen auf deutschen Bankkonten und Erträge ausländischer ETFs gehören in der Regel nicht zum Katalog.
  • Dividenden und Arbeitslohn sind meist durch den Steuerabzug abgegolten (§ 50 Abs. 2 EStG), Miete und Rente nicht.
  • Liegen mindestens 90 Prozent deiner Einkünfte in Deutschland, hilft der Antrag nach § 1 Abs. 3 EStG.

Was bedeutet beschränkte Steuerpflicht nach dem Wegzug?

Beschränkte Steuerpflicht bedeutet, dass Deutschland nach deinem Wegzug nicht mehr dein Welteinkommen besteuert, sondern nur noch bestimmte Einkünfte mit Inlandsbezug. Das Einkommensteuergesetz (EStG) kennt dafür drei Stufen; welche gilt, entscheiden zwei Begriffe der Abgabenordnung (AO).

Unbeschränkt steuerpflichtig ist, wer in Deutschland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (§ 1 Abs. 1 EStG). Einen Wohnsitz hat nach § 8 AO jeder, der eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er sie beibehalten und benutzen wird. Die Abmeldung allein beendet den steuerlichen Wohnsitz also nicht, mehr dazu unter Wohnsitz abmelden. Den gewöhnlichen Aufenthalt begründet nach § 9 AO ein Aufenthalt von mehr als sechs Monaten, nicht zu verwechseln mit der 183-Tage-Regel.

Beschränkt steuerpflichtig ist nach § 1 Abs. 4 EStG, wer weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, aber inländische Einkünfte im Sinne des § 49 EStG bezieht. Deutschland besteuert nach dem Wohnsitz, nicht nach dem Pass (siehe Steuerpflicht nach Staatsbürgerschaft).

Erweitert beschränkt steuerpflichtig nach dem Außensteuergesetz (AStG) sind Deutsche, die in ein Niedrigsteuerland ziehen und wesentliche wirtschaftliche Interessen in Deutschland behalten. Dazu unten mehr.

Im Wegzugsjahr werden die inländischen Einkünfte aus der Zeit nach dem Wegzug in die Veranlagung zur unbeschränkten Steuerpflicht einbezogen (§ 2 Abs. 7 Satz 3 EStG).

12.348 €Grundfreibetrag 2026, der bei beschränkter Steuerpflicht im Grundsatz entfällt
90 %Anteil der Einkünfte in Deutschland für den Antrag nach § 1 Abs. 3 EStG
26,375 %Kapitalertragsteuer inklusive Solidaritätszuschlag auf deutsche Dividenden
1 %Beteiligungsschwelle für steuerpflichtige GmbH-Verkäufe nach § 17 EStG

Welche deutschen Einkünfte bleiben nach § 49 EStG steuerpflichtig?

Steuerpflichtig bleiben nur die inländischen Einkünfte, die § 49 Abs. 1 EStG abschließend aufzählt. Was nicht im Katalog steht, besteuert Deutschland nicht, auch wenn das Geld auf einem deutschen Konto landet:

EinkunftsartIn DE steuerpflichtig?Wie erhobenDBA-Hinweis
Vermietung einer deutschen ImmobilieJa, § 49 Abs. 1 Nr. 6Veranlagung, SteuererklärungBelegenheitsstaat behält das Besteuerungsrecht
Verkauf einer deutschen Immobilie innerhalb von zehn JahrenJa, Nr. 8 (§ 23)VeranlagungBelegenheitsstaat
Gesetzliche Rente, Rürup-, Versorgungswerk-RenteJa, Nr. 7Veranlagung, meist Finanzamt NeubrandenburgJe nach Abkommen Wohnsitz- oder Quellenstaat
BeamtenpensionJa, Nr. 4 bLohnsteuerabzugIn der Regel Kassenstaat Deutschland
Dividenden deutscher AG oder GmbHJa, Nr. 5 aKapitalertragsteuer, abgegoltenQuellensteuer begrenzt, Erstattung beim BZSt
Zinsen auf Bankguthaben, gewöhnliche AnleihenIn der Regel neinKein Abzug, wenn die Bank den Auslandswohnsitz kenntWohnsitzstaat
Ausländische ETFs und FondsIn der Regel neinKein AbzugWohnsitzstaat
Verkauf von GmbH-Anteilen ab 1 % (§ 17)Ja, Nr. 2 eVeranlagungOECD-Muster: Wohnsitzstaat, Abkommen prüfen
Geschäftsführergehalt einer deutschen GmbHJa, Nr. 4 cLohnsteuerabzugTätigkeitsort zählt, teils Sonderregel
Gewinn einer inländischen BetriebsstätteJa, Nr. 2 aVeranlagungBetriebsstättenstaat
Lizenzen, AufsichtsratsvergütungenJa, Nr. 2, 3, 6, 9Abzug nach § 50a: 15 % bzw. 30 %Lizenz-Quellensteuer oft reduziert

Dividenden sind steuerpflichtig, wenn die Gesellschaft Sitz oder Geschäftsleitung in Deutschland hat. Zinsen fallen nur unter den Katalog, wenn das Kapital etwa durch deutschen Grundbesitz gesichert ist (Nr. 5 c). Aktienverkäufe unter 1 Prozent Beteiligung sind nicht erfasst. Mehr dazu in Depot nach dem Wegzug.

Vermietung, Rente, GmbH-Anteile, Geschäftsführergehalt: vier Fälle

Die vermietete Eigentumswohnung. Mieteinnahmen aus einer deutschen Immobilie bleiben nach § 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG steuerpflichtig, unabhängig davon, wohin die Miete überwiesen wird. Abschreibung, Darlehenszinsen und Hausgeld ziehst du als Werbungskosten ab (§ 50 Abs. 1 Satz 1 EStG). Behalten oder verkaufen? Siehe Immobilie behalten beim Auswandern.

Die gesetzliche Rente. Renten deutscher gesetzlicher Rentenversicherungsträger, Versorgungswerke und Versicherer sind nach § 49 Abs. 1 Nr. 7 EStG inländische Einkünfte. Es gibt keinen Steuerabzug, du wirst veranlagt. Ob Deutschland die Steuer behalten darf, regelt das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), Details in Rente in Südostasien versteuern.

Die GmbH-Beteiligung. Hast du innerhalb der letzten fünf Jahre mindestens 1 Prozent an einer Kapitalgesellschaft mit Sitz oder Geschäftsleitung in Deutschland gehalten, ist ein Verkaufsgewinn nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 e in Verbindung mit § 17 EStG steuerpflichtig. Oft wichtiger: Schon der Wegzug kann die Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG auslösen, ohne dass du verkaufst.

Das Geschäftsführergehalt. Vergütungen als Geschäftsführer einer Gesellschaft mit Geschäftsleitung in Deutschland sind nach § 49 Abs. 1 Nr. 4 c EStG inländische Einkünfte, auch wenn du aus Asien arbeitest. Die GmbH behält Lohnsteuer ein. Führst du sie dauerhaft vom Ausland aus, kann sich der Ort der Geschäftsleitung verlagern; siehe GmbH aus dem Ausland führen.

Typischer Irrtum: „Abgemeldet heißt fertig"

Die Abmeldung ist Melderecht. Steuerlich zählen die Wohnung nach § 8 AO und die Einkünfte nach § 49 EStG.

Steuerabzug oder Steuererklärung: Wie wird die Steuer erhoben?

Ob du eine Steuererklärung abgeben musst, hängt am Steuerabzug. Nach § 50 Abs. 2 EStG gilt die Einkommensteuer bei beschränkt Steuerpflichtigen durch den Steuerabzug vom Arbeitslohn, vom Kapitalertrag oder nach § 50a als abgegolten. Dividenden sind mit 25 Prozent Kapitalertragsteuer plus Solidaritätszuschlag, zusammen 26,375 Prozent, damit erledigt.

Ausnahmen gelten etwa für Einkünfte eines inländischen Betriebs. Die Antragsveranlagung für Arbeitnehmer (§ 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 b) steht nur EU- und EWR-Staatsangehörigen mit Wohnsitz dort offen, nicht Auswanderern nach Thailand oder Vietnam.

Für Miete, Renten und Veräußerungsgewinne gibt es keinen Abzug. Du wirst veranlagt, laut Finanzamt Neubrandenburg mit dem Vordruck ESt 1 C. Es gelten die Sonderregeln des § 50 Abs. 1 EStG:

Rechenbeispiel: 10.000 Euro Mietüberschuss, sonst keine deutschen Einkünfte. Unbeschränkt steuerpflichtig fiele nach dem Grundtarif 2026 keine Einkommensteuer an. Beschränkt steuerpflichtig wird mit 22.348 Euro gerechnet, das ergibt rund 2.160 Euro.

Antrag nach § 1 Abs. 3 EStG: Wann rechnet sich die fiktive unbeschränkte Steuerpflicht?

Der Antrag rechnet sich, wenn fast dein gesamtes Einkommen aus Deutschland stammt, typischerweise bei Rentnern mit deutscher Rente und Mietwohnung. Nach § 1 Abs. 3 EStG wirst du auf Antrag wie ein unbeschränkt Steuerpflichtiger behandelt, wenn deine Einkünfte im Kalenderjahr mindestens zu 90 Prozent der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder die übrigen Einkünfte den Grundfreibetrag nicht übersteigen.

Dieser Betrag wird nach der Ländergruppeneinteilung des Bundesfinanzministeriums (BMF) gekürzt. Nach dem BMF-Schreiben vom 2. Dezember 2025 gilt ab 2025: Singapur und Hongkong voller Betrag, Thailand und Malaysia die Hälfte, Vietnam, Philippinen, Indonesien und Kambodscha ein Viertel. Für 2026 sind das rechnerisch 6.174 Euro (Thailand) und 3.087 Euro (Vietnam), sofern die Einteilung fortgilt.

Welches Finanzamt ist nach dem Wegzug zuständig?

Zuständig ist das Finanzamt, in dessen Bezirk dein deutsches Vermögen liegt, bei mehreren Objekten das mit dem wertvollsten Teil (§ 19 Abs. 2 AO). Ohne Vermögen entscheidet der Ort deiner Tätigkeit; ohne Einkünfte nach § 49 EStG im Wegzugsjahr bleibt das bisherige Finanzamt zuständig.

Für Rentner gilt eine Sonderzuständigkeit: Dem Finanzamt Neubrandenburg ist nach eigenen Angaben bundesweit die Veranlagung von Rentnern mit Wohnsitz im Ausland übertragen, die nicht aus anderen Gründen in Deutschland veranlagt werden. Kommt Miete hinzu, ist in der Regel das Finanzamt am Ort der Immobilie zuständig.

Wie begrenzt das Doppelbesteuerungsabkommen den deutschen Zugriff?

Ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) ist ein Staatsvertrag, der festlegt, welcher Staat welche Einkunft besteuern darf; es begrenzt die Steuerpflicht aus § 49 EStG. Deutschland hat nach der BMF-Übersicht zum Stand 1. Januar 2026 Abkommen unter anderem mit Thailand (1967), Vietnam (1995), Singapur (2004, geändert 2019), Malaysia (2010) und den Philippinen (2013). Mit Hongkong gibt es nur Sonderabkommen für Schiff- und Luftfahrt.

Orientierung gibt das OECD-Musterabkommen, von dem einzelne Abkommen abweichen:

Das DBA wirkt nicht automatisch: Du belegst deine Ansässigkeit mit einer Bescheinigung der dortigen Steuerbehörde, etwa des Revenue Department Thailand. Wie Thailand eingebrachte Einkünfte erfasst, steht in Thailands Remittance-Regel.

Erweiterte beschränkte Steuerpflicht: Wann greift § 2 AStG zusätzlich?

Die erweiterte beschränkte Steuerpflicht greift, wenn drei Bedingungen zusammenkommen. Nach § 2 AStG warst du in den letzten zehn Jahren vor dem Wegzug als Deutscher mindestens fünf Jahre unbeschränkt steuerpflichtig, du lebst in einem Gebiet mit niedriger Besteuerung und hast wesentliche wirtschaftliche Interessen in Deutschland. Dann erfasst Deutschland bis zehn Jahre nach dem Wegzugsjahr alle nicht ausländischen Einkünfte im Sinne von § 34d EStG, sofern sie 16.500 Euro im Jahr übersteigen. Ob Länder mit Remittance- oder Territorialprinzip als niedrig besteuernd gelten, prüft der Artikel zur erweiterten beschränkten Steuerpflicht.

Kurz gefragt

Wann bin ich in Deutschland beschränkt steuerpflichtig?

Wenn du in Deutschland weder Wohnsitz (§ 8 AO) noch gewöhnlichen Aufenthalt (§ 9 AO) hast, aber inländische Einkünfte nach § 49 EStG beziehst, etwa Miete, gesetzliche Rente oder deutsche Dividenden (§ 1 Abs. 4 EStG). Ohne solche Einkünfte endet deine deutsche Steuerpflicht vollständig.

Muss ich nach dem Wegzug noch eine Steuererklärung in Deutschland abgeben?

Ja, wenn du Einkünfte ohne abgeltenden Steuerabzug hast, vor allem Miete, gesetzliche Rente oder Gewinne aus GmbH-Anteilen. Der Vordruck heißt ESt 1 C. Dividenden mit Kapitalertragsteuer und Arbeitslohn mit Lohnsteuer gelten nach § 50 Abs. 2 EStG in der Regel als abgegolten.

Bekomme ich als beschränkt Steuerpflichtiger den Grundfreibetrag?

Im Grundsatz nicht. Nach § 50 Abs. 1 Satz 2 EStG wird das zu versteuernde Einkommen um den Grundfreibetrag erhöht, 2026 um 12.348 Euro. So wird schon der erste Euro Miete oder Rente besteuert. Für Arbeitslohn gilt eine Ausnahme, ansonsten hilft nur der Antrag nach § 1 Abs. 3 EStG.

Sind Zinsen auf meinem deutschen Konto nach dem Wegzug steuerpflichtig?

In der Regel nicht. Zinsen aus Bankguthaben und gewöhnlichen Anleihen gehören nicht zu den inländischen Einkünften nach § 49 Abs. 1 Nr. 5 EStG, anders als etwa grundpfandrechtlich gesicherte Darlehen. Damit die Bank keine Kapitalertragsteuer einbehält, muss sie deinen Auslandswohnsitz kennen.

Was bringt der Antrag nach § 1 Abs. 3 EStG?

Du wirst wie ein unbeschränkt Steuerpflichtiger behandelt und erhältst Grundfreibetrag und Abzüge, etwa für Krankenversicherung. Voraussetzung: Mindestens 90 Prozent deiner Einkünfte sind in Deutschland steuerpflichtig oder die übrigen liegen unter dem gekürzten Grundfreibetrag, bescheinigt von der ausländischen Steuerbehörde.

Welches Finanzamt ist nach dem Wegzug für mich zuständig?

Beziehst du aus Deutschland nur Renten, ist bundesweit das Finanzamt Neubrandenburg zuständig. Hast du Vermögen in Deutschland, etwa eine vermietete Wohnung, ist nach § 19 Abs. 2 AO das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder dessen wertvollster Teil liegt.

Was ist der Unterschied zwischen beschränkter und erweiterter beschränkter Steuerpflicht?

Die beschränkte Steuerpflicht erfasst nur den Katalog des § 49 EStG. Die erweiterte nach § 2 Außensteuergesetz trifft Deutsche, die in ein Niedrigsteuerland ziehen und wesentliche wirtschaftliche Interessen in Deutschland behalten. Dann erfasst Deutschland bis zu zehn Jahre alle nicht ausländischen Einkünfte über 16.500 Euro jährlich.

Was das für deinen Absprung heißt

Die beschränkte Steuerpflicht ist der Normalfall für jeden, der mit Restvermögen in Deutschland auswandert. Die Reihenfolge: Wohnsitz nach § 8 AO wirklich aufgeben, jede verbleibende Einkunft dem Katalog des § 49 EStG zuordnen, Abgeltung oder Erklärung klären, das DBA daneben legen und den Antrag nach § 1 Abs. 3 EStG durchrechnen. Mit GmbH-Anteilen oder einem Ziel mit Remittance-Prinzip kommen § 6 und § 2 AStG vor dem Umzug dazu. Deiner Bank meldest du den Auslandswohnsitz, siehe Kontokündigung nach dem Wegzug.

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Primärquellen

  1. Bundesministerium der Justiz — § 1 EStG.
  2. Bundesministerium der Justiz — § 49 EStG.
  3. Bundesministerium der Justiz — § 50 EStG.
  4. Bundesministerium der Justiz — § 50a EStG.
  5. Bundesministerium der Justiz — § 8 AO, § 9 AO und § 19 AO.
  6. Bundesministerium der Justiz — § 2 AStG.
  7. Finanzamt Neubrandenburg (RiA) — Die beschränkte und die unbeschränkte Steuerpflicht.
  8. Bundesministerium der Finanzen — Ländergruppeneinteilung ab 1. Januar 2025.
  9. Bundesministerium der Finanzen — Stand der Doppelbesteuerungsabkommen am 1. Januar 2026.