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CRD VI: Was die EU-Bankenrichtlinie für Konten außerhalb der EU wirklich ändert
Stand: 1. September 2026 · Lesezeit ca. 8 Minuten
Kaum eine EU-Richtlinie hat in Auswanderer-Kanälen so viel Alarm ausgelöst wie CRD VI: „Die EU verbietet Auslandskonten!" Die Richtlinie steht im Amtsblatt, jeder kann sie nachlesen — und sie sagt etwas deutlich Kleineres, als die Schlagzeilen behaupten. Hier ist die ruhige Fassung.
Worum es geht
CRD VI ist die Richtlinie (EU) 2024/1619. Sie ändert die bestehende Bankenrichtlinie 2013/36/EU (CRD) und ordnet unter anderem neu, wie Banken aus Drittstaaten — also von außerhalb der EU — Kunden innerhalb der EU bedienen dürfen. Kernstück ist der neue Artikel 21c: Wer als Drittstaatenunternehmen bestimmte Kernbankdienstleistungen (etwa Einlagengeschäft oder Kreditvergabe) für Kunden in einem EU-Mitgliedstaat erbringen will, braucht dafür grundsätzlich eine zugelassene Zweigniederlassung in diesem Mitgliedstaat.
Adressat der Pflicht ist die Bank, nicht der Kunde. Es geht darum, aktives Anwerben von EU-Kunden durch unbeaufsichtigte Auslandsinstitute einzufangen — nicht darum, EU-Bürgern das Halten von Konten im Ausland zu verbieten. Wer diese Unterscheidung einmal verstanden hat, liest die meisten Schlagzeilen zu CRD VI automatisch anders.
Was Artikel 21c genau regelt
Artikel 21c verweist auf drei Positionen des Anhangs I der Bankenrichtlinie: die Entgegennahme von Einlagen und anderen rückzahlbaren Geldern (Nr. 1), das Kreditgeschäft (Nr. 2) sowie Garantien und Zusagen (Nr. 6). Nur diese drei „Kernbankdienstleistungen" lösen die Zweigstellenpflicht aus. Andere Tätigkeiten aus dem Anhang — Zahlungsdienste, Vermögensverwaltung, Depotgeschäft — sind nicht Gegenstand von Artikel 21c, auch wenn sie anderen Regelwerken unterliegen können.
Die Pflicht trifft „Drittstaatenunternehmen", also Institute mit Hauptsitz außerhalb der EU, sobald sie eine dieser Dienstleistungen für einen Kunden erbringen, der in einem Mitgliedstaat niedergelassen oder belegen ist. Das ist der entscheidende Anknüpfungspunkt: nicht die Staatsangehörigkeit des Kunden, nicht sein Geburtsort, sondern der Ort, an dem er sich befindet beziehungsweise ansässig ist. Eine Bank in Singapur, die einem in München lebenden Unternehmer aktiv ein Einlagenkonto anbietet, fällt in den Anwendungsbereich. Dieselbe Bank mit demselben Kunden, der inzwischen in Bangkok lebt, grundsätzlich nicht — dazu unten mehr.
Die Zweigniederlassung selbst ist kein Formalakt: CRD VI führt für Drittstaaten-Zweigstellen ein eigenes Aufsichtsregime mit Zulassung, Kapital- und Liquiditätsanforderungen und Berichtspflichten ein. Für asiatische Banken ohne EU-Präsenz ist das eine unternehmerische Abwägung — wie sie ausgeht, steht nicht im Gesetz, sondern ist Geschäftspolitik.
| Dienstleistung | Von Art. 21c erfasst? | Einordnung |
|---|---|---|
| Einlagengeschäft (Anhang I Nr. 1) | Ja | Klassisches Konto mit Guthaben |
| Kreditgeschäft (Anhang I Nr. 2) | Ja | Darlehen, Kreditlinien, Hypotheken |
| Garantien und Zusagen (Anhang I Nr. 6) | Ja | Bürgschaften, Avale |
| Wertpapierdienstleistungen (MiFID II) | Nein | Eigenes Regime, in Art. 21c ausgenommen |
| Zahlungsdienste, Depot, Vermögensverwaltung | Nein | Nicht Gegenstand von Art. 21c; ggf. anderes Recht |
Die Ausnahmen, die in den Schlagzeilen fehlen
Der Richtlinientext nennt ausdrücklich Fälle, in denen keine Zweigniederlassung nötig ist:
— Echte Eigeninitiative des Kunden („reverse solicitation"): Wendet sich der Kunde von sich aus an die Drittstaatenbank, greift die Zweigstellenpflicht nicht.
— Interbanken- und bestimmte konzerninterne Geschäfte bleiben gesondert geregelt.
— Wertpapierdienstleistungen nach MiFID II samt bestimmter Nebendienstleistungen werden eigenständig behandelt.
— Bestandsverträge: Für Verträge, die vor dem 11. Juli 2026 geschlossen wurden, greift die neue Zweigstellenpflicht nach Artikel 21c Absatz 5 nicht. Das ist ein Schutz vor der neuen Pflicht — kein allgemeiner Kündigungsschutz.
Die Eigeninitiative-Ausnahme hat einen eingebauten Riegel: Die Richtlinie stellt klar, dass die Anfrage des Kunden die Bank nicht berechtigt, ihm daraufhin andere Produktkategorien anzubieten als die, die er tatsächlich angefragt hat. Wer also von sich aus ein Einlagenkonto eröffnet, hat der Bank damit nicht die Tür für aktives Kreditmarketing geöffnet. Wie eng „Eigeninitiative" in der Aufsichtspraxis ausgelegt wird, ist eine der offenen Fragen, zu denen die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) Leitlinien und technische Standards erarbeitet — Stand September 2026 lohnt ein Blick auf die EBA-Veröffentlichungen, bevor man sich auf diese Ausnahme verlässt.
Artikel 21c formuliert eine Pflicht für Drittstaatenbanken, eine Zweigniederlassung zu errichten. Er formuliert keine Pflicht für Kunden, Konten zu schließen, Guthaben zurückzuholen oder Auslandskonten anzuzeigen. Die Meldepflichten, die es für deutsche Steuerpflichtige mit Auslandskonten gibt, stammen aus anderen Gesetzen und sind älter als CRD VI. Was sich für dich ändern kann, ist das Verhalten der Bank: Sie kann entscheiden, EU-Kunden nicht mehr aktiv zu bedienen oder Neukunden aus der EU abzulehnen.
Der Zeitplan
Die Mitgliedstaaten müssen CRD VI bis zum 10. Januar 2026 in nationales Recht umsetzen; viele Maßnahmen gelten ab dem 11. Januar 2026. Die Regeln zu Artikel 21c und dem Drittstaaten-Zweigstellenregime gelten grundsätzlich ab dem 11. Januar 2027 — mit im Text geregelten Ausnahmen. Wie streng das in der Praxis wird, hängt auch von der nationalen Umsetzung ab, die derzeit läuft.
In Deutschland liegt die Umsetzung beim Gesetzgeber und die Aufsicht bei der BaFin. Wie das Umsetzungsgesetz zum Stichtag steht und wie die BaFin die Eigeninitiative-Ausnahme handhabt, solltest du zum Zeitpunkt deiner Planung aktuell prüfen — wir schreiben hier keine Daten hin, die wir nicht aus einer Primärquelle belegen können.
| Datum | Was passiert | Quelle |
|---|---|---|
| 10. Januar 2026 | Frist für die Umsetzung in nationales Recht | Art. 2 CRD VI |
| 11. Januar 2026 | Anwendung der meisten Vorschriften | Art. 2 CRD VI |
| 11. Juli 2026 | Stichtag für Bestandsverträge nach Art. 21c Abs. 5 | Art. 21c CRD VI |
| 11. Januar 2027 | Anwendung der Zweigstellenpflicht und des Drittstaaten-Zweigstellenregimes | Art. 2 CRD VI |
Vor dem Wegzug, nach dem Wegzug: zwei verschiedene Lagen
Der wichtigste Satz für jeden, der einen Absprung plant, steht nicht in einer Schlagzeile, sondern im Anknüpfungspunkt der Norm: Die Zweigstellenpflicht greift bei Kunden, die in einem Mitgliedstaat niedergelassen oder belegen sind. Solange du in Deutschland gemeldet bist und hier lebst, bist du aus Sicht einer Bank in Singapur oder Hongkong ein EU-Kunde. Will sie dich nach dem 11. Januar 2027 aktiv als Neukunden gewinnen, braucht sie dafür grundsätzlich eine EU-Zweigstelle — oder du musst nachweisbar von dir aus auf sie zugekommen sein.
Nach einem sauber vollzogenen Wegzug sieht die Lage anders aus. Wer seinen Wohnsitz in Deutschland abgemeldet hat und in Thailand, Malaysia oder Singapur ansässig ist, ist für diese Norm kein Kunde „in der Union" mehr. Die Bank bedient dann einen Drittstaatenkunden in einem Drittstaat — ein Vorgang, der mit CRD VI nichts zu tun hat. Wichtig ist, dass die Bank das auch so sieht: Sie beurteilt deine Ansässigkeit anhand ihrer Know-your-customer-Unterlagen, also Adressnachweis, Steuernummer im neuen Land, gegebenenfalls Aufenthaltstitel. Ein halb vollzogener Wegzug mit deutscher Meldeadresse in der Bankakte bringt dich in die ungünstigste Zone: rechtlich unklar, für die Bank unattraktiv.
Daraus ergibt sich eine Reihenfolge-Frage. Wer ein Konto in Singapur oder Hongkong plant, hat zwei Wege: das Konto noch als EU-Kunde eröffnen — mit dokumentierter Eigeninitiative — oder erst nach dem Wegzug als Drittstaatenkunde, was regulatorisch die klarere Konstellation ist. Welcher Weg passt, hängt an deinem Zeitplan, an der jeweiligen Bank und daran, ob du das Konto schon vor dem Umzug brauchst.
Typische Fehlinterpretationen in der Szene
„CRD VI verbietet Auslandskonten." Nein. Die Richtlinie enthält keine Kundenpflicht und kein Verbot. Sie regelt, unter welchen Bedingungen eine Drittstaatenbank EU-Kunden aktiv bedienen darf. Das ist ein Marktzugangsthema für Banken, kein Kontenverbot für Menschen.
„Alle Konten werden zum Stichtag gekündigt." Ebenfalls nein. Bestandsverträge von vor dem 11. Juli 2026 sind von der neuen Zweigstellenpflicht ausgenommen. Ob eine Bank trotzdem Beziehungen zu EU-Kunden beendet, ist ihre Entscheidung — und die kann sie mit oder ohne CRD VI treffen. Wie eine solche Kontokündigung nach dem Wegzug abläuft und was du vorbereiten kannst, haben wir gesondert beschrieben.
„Nach dem Wegzug ist alles egal." Für CRD VI weitgehend ja, für den Rest deiner Lage nicht. Steuerliche Ansässigkeit, die 183-Tage-Regel und die Frage, welche Bank dich als Neukunden annimmt, laufen auf eigenen Gleisen. CRD VI ist ein Baustein, kein Gesamtbild.
Was das für deinen Absprung heißt
Die Zweigstellenpflicht knüpft an Kunden in einem EU-Mitgliedstaat an. Wer nicht mehr in der Union ansässig oder belegen ist, kann außerhalb genau dieser Zweigstellenpflicht liegen — maßgeblich bleiben Kundenklassifikation, Dienstleistung, Anbieter und die nationale Umsetzung. Kritisch ist vor allem die Übergangszeit: Wer noch in Deutschland sitzt und neue Beziehungen zu Drittstaatenbanken aufbauen will, sollte Reihenfolge und Timing seines Wegzugs bewusst planen. Der konkrete Effekt ist Einzelfallarbeit, keine Schlagzeile.
Praktisch bedeutet das drei Dinge. Erstens Inventur: Welche Konten, Kredite und Garantien hast du bei Banken außerhalb der EU, wann wurden die Verträge geschlossen, wer hat den Erstkontakt ausgelöst? Zweitens Reihenfolge: Entscheide bewusst, ob du ein Konto in Asien vor oder nach dem Wegzug eröffnest, und sorge dafür, dass die Bankakte deinen tatsächlichen Wohnsitz spiegelt. Drittens Beobachten: Umsetzung, EBA-Leitlinien und Bankverhalten sind im Fluss; ein Kontrolltermin vor dem 11. Januar 2027 gehört in den Kalender.
Wenn du dabei Unterstützung willst, gehört das Thema in ein Erstgespräch, in dem wir deine Konstellation nüchtern sortieren. Für die Detailprüfung stellen wir den Kontakt zu Experten vor Ort her, die beratend tätig sind. Den Einstieg findest du hier — ohne Verkaufsdruck, mit Plan.
Kurz gefragt
Verbietet CRD VI Konten außerhalb der EU?
Nein. Sie regelt, unter welchen Bedingungen Drittstaatenbanken Kunden in der EU aktiv Kernbankdienstleistungen anbieten dürfen. Ein pauschales Auslandskonten-Verbot enthält sie nicht.
Muss ich mein bestehendes Auslandskonto kündigen?
Für Verträge von vor dem 11. Juli 2026 greift die neue Zweigstellenpflicht nicht (Art. 21c Abs. 5) — das schützt vor der neuen Pflicht, ist aber kein allgemeiner Kündigungsschutz. Wie einzelne Banken geschäftspolitisch reagieren, ist eine andere — beobachtbare — Frage.
Betrifft mich CRD VI nach dem Wegzug?
Wer nicht mehr in der Union ansässig oder belegen ist, kann außerhalb genau dieser Zweigstellenpflicht liegen. Maßgeblich bleiben Kundenklassifikation, Dienstleistung, Anbieter und nationale Umsetzung — Einzelfallprüfung.
Welche Dienstleistungen sind überhaupt erfasst?
Artikel 21c nennt drei Positionen aus Anhang I der Bankenrichtlinie: Einlagengeschäft, Kreditgeschäft sowie Garantien und Zusagen. Wertpapierdienstleistungen nach MiFID II sind ausdrücklich ausgenommen; Zahlungsdienste sind nicht Gegenstand des Artikels.
Reicht es, wenn ich die Bank von mir aus anspreche?
Die Eigeninitiative-Ausnahme existiert, ist aber eng und produktbezogen: Sie erlaubt der Bank nicht, dir anschließend andere Produktkategorien aktiv anzubieten. Dokumentiere deinen Erstkontakt und prüfe die EBA-Leitlinien zum Stand deiner Planung.
Ab wann gilt die Zweigstellenpflicht?
Die Regeln zu Artikel 21c und zum Drittstaaten-Zweigstellenregime gelten grundsätzlich ab dem 11. Januar 2027. Die allgemeine Umsetzungsfrist der Richtlinie lief bereits am 10. Januar 2026 ab.
Weiterlesen
Primärquellen
- Richtlinie (EU) 2024/1619 vom 31. Mai 2024 (CRD VI), Amtsblatt der EU — eur-lex.europa.eu/eli/dir/2024/1619/oj, insbes. Art. 21c und Art. 2 (Umsetzung).
- Richtlinie (EU) 2024/1619, deutsche Sprachfassung auf EUR-Lex — eur-lex.europa.eu (CELEX:32024L1619).
- Richtlinie 2013/36/EU (CRD), Anhang I „Liste der Tätigkeiten, für die die gegenseitige Anerkennung gilt" — eur-lex.europa.eu (CELEX:32013L0036).
- Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA), Veröffentlichungen zu Drittstaaten-Zweigstellen und Leitlinien unter CRD VI — eba.europa.eu.
- Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Informationen zur nationalen Umsetzung von CRD VI — bafin.de.