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Familie über Grenzen: Heiraten, Unterhalt, Erben — das Rechtsfeld, das kaum jemand plant
Stand: 23. August 2026 · Lesezeit ca. 6 Minuten
Beim Auswandern denken die meisten an Steuern, Krankenversicherung, Sozialabgaben. Das Familienrecht bleibt lange unsichtbar — bis eine Ehe geschlossen, eine Trennung durchlebt oder ein Erbfall eröffnet wird. Dann stellt sich heraus: Ein Umzug über eine Grenze verschiebt oft unbemerkt, welches Recht für Erbe, Scheidung und Güterstand gilt. Das ist kein Detail. Es entscheidet, wer erbt, was bei einer Trennung geteilt wird und nach welchen Regeln überhaupt gerechnet wird. Die gute Nachricht: Man kann vieles bewusst festlegen.
Erben: Der gewöhnliche Aufenthalt schlägt die Staatsangehörigkeit
Die zentrale Weichenstellung trifft die EU-Erbrechtsverordnung (VO 650/2012). Nach ihr richtet sich das anwendbare Erbrecht grundsätzlich nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers zum Todeszeitpunkt — nicht nach der Staatsangehörigkeit. Wer als Deutscher dauerhaft in Portugal, Spanien oder Frankreich lebt und dort seinen Lebensmittelpunkt hat, dessen Nachlass wird im Grundsatz nach dem Erbrecht seines Aufenthaltsstaates abgewickelt.
Das kann eine Überraschung sein. Pflichtteilsrechte, gesetzliche Erbquoten, die Behandlung von Ehegatten und Kindern — all das ist von Land zu Land unterschiedlich geregelt. Wer davon ausgeht, dass „mein deutscher Pass mein deutsches Erbrecht mitbringt", liegt nach der Verordnung falsch. Maßgeblich ist, wo man tatsächlich lebt.
Die Verordnung lässt aber eine bewusste Entscheidung zu: Nach Art. 22 EU-ErbVO kann man per Rechtswahl das Recht des Staates seiner Staatsangehörigkeit wählen. Ein Deutscher im Ausland kann so festlegen, dass für seinen Nachlass deutsches Erbrecht gelten soll. Diese Wahl muss wirksam getroffen werden — üblicherweise im Testament oder Erbvertrag. Ohne sie greift die Grundregel des gewöhnlichen Aufenthalts.
Der Umzug, der ungewollt das Recht ändert
Der unauffälligste Fallstrick ist der Umzug selbst. Ein bestehendes Testament wird nicht „falsch", wenn man das Land wechselt — aber das Recht, nach dem es ausgelegt und ergänzt wird, kann sich verschieben. Wer in Deutschland ein Testament aufgesetzt und dabei stillschweigend deutsches Erbrecht vorausgesetzt hat, lebt nach dem Wegzug plötzlich unter einer anderen Grundregel. Pflichtteile können anders ausfallen, gesetzliche Erbfolgen abweichen, Formvorschriften voneinander abweichen.
Das Gleiche gilt in der anderen Richtung für das Recht rund um die Ehe. Rom III (VO 1259/2010) bestimmt, welches Recht auf eine Ehescheidung anwendbar ist — auch hier ist eine Rechtswahl möglich. Und die EU-Güterrechtsverordnung (VO 2016/1103) regelt den ehelichen Güterstand grenzüberschreitend: also die Frage, wem während der Ehe erworbenes Vermögen gehört und wie es im Fall von Trennung oder Tod aufgeteilt wird. Wer heiratet, umzieht oder sich trennt, ohne diese Ebenen mitzudenken, überlässt die Antwort dem Zufall des Wohnorts.
Eine eigene Ebene ist der Unterhalt — für Ehegatten wie für Kinder. Innerhalb der EU bestimmt die EU-Unterhaltsverordnung (VO (EG) 4/2009), welches Gericht zuständig ist und wie eine Unterhaltsentscheidung grenzüberschreitend anerkannt und vollstreckt wird; das anwendbare Recht ergibt sich regelmäßig aus dem Haager Unterhaltsprotokoll von 2007. Anknüpfungspunkt ist auch hier im Grundsatz der gewöhnliche Aufenthalt der berechtigten Person — ein Umzug kann also verschieben, wo und nach welchem Recht Unterhalt geltend zu machen ist. Ob und wie sich das im Einzelfall auswirkt, gehört zum Fachanwalt für Familienrecht.
Warum das eine Planungsfrage ist, keine Panikfrage
Nichts an dieser Rechtslage ist eine Falle im engeren Sinn. Die Verordnungen sind gerade dafür gemacht, grenzüberschreitende Familien berechenbar zu machen — sie schaffen einheitliche Kollisionsregeln, damit nicht mehrere Rechtsordnungen gleichzeitig um denselben Nachlass streiten. Das Problem entsteht nur dort, wo niemand die Regel kennt und deshalb keine Wahl trifft.
Der praktische Hebel ist deshalb schlicht: Wer über die Grenze zieht, sollte Testament, Ehevertrag und mögliche Rechtswahlen zusammen betrachten — nicht einzeln und nicht erst im Ernstfall. Eine Rechtswahl nach Art. 22 EU-ErbVO oder nach Rom III ist kein Trick, sondern eine ausdrücklich vorgesehene Möglichkeit, Klarheit herzustellen. Ob sie im Einzelfall sinnvoll ist, welches Recht die günstigeren Ergebnisse bringt und wie sie formwirksam getroffen wird, ist keine Frage für Ratgeber-Faustregeln, sondern für Notar und Fachanwalt für internationales Privatrecht (IPR).
Ein Umzug verschiebt oft unbemerkt dein Erb-, Scheidungs- und Güterrecht — weil der gewöhnliche Aufenthalt zählt, nicht der Pass. Das ist kein Grund zur Sorge, sondern zur Planung: Testament und mögliche Rechtswahl schaffen Klarheit, bevor ein Erb- oder Trennungsfall es teuer klärt. Wir arbeiten für den Einzelfall mit Notaren und Fachanwälten für IPR — nicht mit pauschalen Versprechen.
- Paare und Familien mit Auslandsbezug bei Ehe, Trennung oder Erbfall
- Deutsche mit gewöhnlichem Aufenthalt im (EU-)Ausland und Vermögen/Nachlass mit Grenzbezug
- Vorsorge über Testament, Ehevertrag und ausdrückliche Rechtswahl
- Grenzüberschreitende Unterhalts-, Scheidungs- und Güterstandsfragen innerhalb der EU
- Als Gestaltungsanleitung für den Einzelfall — hier ersetzt nichts Notar oder Fachanwalt
- Konkrete Pflichtteils-, Erbquoten- oder Unterhaltsberechnungen
- Staaten außerhalb des Anwendungsbereichs der genannten EU-Verordnungen (eigenes Kollisionsrecht)
- Steuerliche Folgen von Erbschaft oder Schenkung — eigene Prüfung, hier nicht behandelt
Kurz gefragt
Bringt mein deutscher Pass mein deutsches Erbrecht mit?
Nicht automatisch. Nach der EU-ErbVO zählt grundsätzlich der gewöhnliche Aufenthalt zum Todeszeitpunkt. Deutsches Erbrecht behält man durch eine Rechtswahl nach Art. 22 — ausdrücklich getroffen, meist im Testament.
Ändert ein Umzug mein bestehendes Testament?
Das Testament bleibt bestehen, aber das anwendbare Erbrecht kann sich mit dem gewöhnlichen Aufenthalt verschieben. Deshalb gehört es beim Wegzug auf den Prüfstand.
Kann ich auch für Scheidung und Güterstand vorsorgen?
Ja. Rom III erlaubt eine Rechtswahl für das Scheidungsrecht, die Güterrechtsverordnung regelt den ehelichen Güterstand grenzüberschreitend. Ob und wie eine Wahl sinnvoll ist, klärt der Einzelfall mit Notar oder Fachanwalt für IPR.
Quellen
- EU-Erbrechtsverordnung (VO 650/2012) — eur-lex.europa.eu · CELEX 32012R0650
- Rom III (VO 1259/2010), anwendbares Scheidungsrecht — eur-lex.europa.eu · CELEX 32010R1259
- EU-Güterrechtsverordnung (VO 2016/1103) — eur-lex.europa.eu · CELEX 32016R1103
- EU-Unterhaltsverordnung (VO (EG) 4/2009) — eur-lex.europa.eu · CELEX 32009R0004