Blog · Einordnung
CRD VI: Was die EU-Bankenrichtlinie für Konten außerhalb der EU wirklich ändert
Stand: 22. August 2026 · Lesezeit ca. 6 Minuten
Kaum eine EU-Richtlinie hat in Auswanderer-Kanälen so viel Alarm ausgelöst wie CRD VI: „Die EU verbietet Auslandskonten!" Die Richtlinie steht im Amtsblatt, jeder kann sie nachlesen — und sie sagt etwas deutlich Kleineres, als die Schlagzeilen behaupten. Hier ist die ruhige Fassung.
Worum es geht
CRD VI ist die Richtlinie (EU) 2024/1619. Sie ändert die bestehende Bankenrichtlinie und ordnet unter anderem neu, wie Banken aus Drittstaaten — also von außerhalb der EU — Kunden innerhalb der EU bedienen dürfen. Kernstück ist der neue Artikel 21c: Wer als Drittstaatenunternehmen bestimmte Kernbankdienstleistungen (etwa Einlagengeschäft oder Kreditvergabe) für Kunden in einem EU-Mitgliedstaat erbringen will, braucht dafür grundsätzlich eine zugelassene Zweigniederlassung in diesem Mitgliedstaat.
Adressat der Pflicht ist die Bank, nicht der Kunde. Es geht darum, aktives Anwerben von EU-Kunden durch unbeaufsichtigte Auslandsinstitute einzufangen — nicht darum, EU-Bürgern das Halten von Konten im Ausland zu verbieten.
Die Ausnahmen, die in den Schlagzeilen fehlen
Der Richtlinientext nennt ausdrücklich Fälle, in denen keine Zweigniederlassung nötig ist:
— Echte Eigeninitiative des Kunden („reverse solicitation"): Wendet sich der Kunde von sich aus an die Drittstaatenbank, greift die Zweigstellenpflicht nicht.
— Interbanken- und bestimmte konzerninterne Geschäfte bleiben gesondert geregelt.
— Wertpapierdienstleistungen nach MiFID II samt bestimmter Nebendienstleistungen werden eigenständig behandelt.
— Bestandsverträge: Für Verträge, die vor dem 11. Juli 2026 geschlossen wurden, greift die neue Zweigstellenpflicht nach Artikel 21c Absatz 5 nicht. Das ist ein Schutz vor der neuen Pflicht — kein allgemeiner Kündigungsschutz.
Der Zeitplan
Die Mitgliedstaaten müssen CRD VI bis zum 10. Januar 2026 in nationales Recht umsetzen; viele Maßnahmen gelten ab dem 11. Januar 2026. Die Regeln zu Artikel 21c und dem Drittstaaten-Zweigstellenregime gelten grundsätzlich ab dem 11. Januar 2027 — mit im Text geregelten Ausnahmen. Wie streng das in der Praxis wird, hängt auch von der nationalen Umsetzung ab, die derzeit läuft.
Die Zweigstellenpflicht knüpft an Kunden in einem EU-Mitgliedstaat an. Wer nicht mehr in der Union ansässig oder belegen ist, kann außerhalb genau dieser Zweigstellenpflicht liegen — maßgeblich bleiben Kundenklassifikation, Dienstleistung, Anbieter und die nationale Umsetzung. Kritisch ist vor allem die Übergangszeit: Wer noch in Deutschland sitzt und neue Beziehungen zu Drittstaatenbanken aufbauen will, sollte Reihenfolge und Timing seines Wegzugs bewusst planen. Der konkrete Effekt ist Einzelfallarbeit, keine Schlagzeile.
Kurz gefragt
Verbietet CRD VI Konten außerhalb der EU?
Nein. Sie regelt, unter welchen Bedingungen Drittstaatenbanken Kunden in der EU aktiv Kernbankdienstleistungen anbieten dürfen. Ein pauschales Auslandskonten-Verbot enthält sie nicht.
Muss ich mein bestehendes Auslandskonto kündigen?
Für Verträge von vor dem 11. Juli 2026 greift die neue Zweigstellenpflicht nicht (Art. 21c Abs. 5) — das schützt vor der neuen Pflicht, ist aber kein allgemeiner Kündigungsschutz. Wie einzelne Banken geschäftspolitisch reagieren, ist eine andere — beobachtbare — Frage.
Betrifft mich CRD VI nach dem Wegzug?
Wer nicht mehr in der Union ansässig oder belegen ist, kann außerhalb genau dieser Zweigstellenpflicht liegen. Maßgeblich bleiben Kundenklassifikation, Dienstleistung, Anbieter und nationale Umsetzung — Einzelfallprüfung.
Quellen
- Richtlinie (EU) 2024/1619 vom 31. Mai 2024 (CRD VI), Amtsblatt der EU — eur-lex.europa.eu/eli/dir/2024/1619/oj, insbes. Art. 21c und Art. 2 (Umsetzung).